Wie das Gebäudeprogramm energetische Sanierungen fördert
Bund und Kantone fördern Dämmungen, Wärmepumpen und Gesamtsanierungen, die Bedingungen setzt jeder Kanton selbst. Warum das Gesuch vor Baubeginn kommt und wie Förderbeitrag und Steuerabzug bis 2028 zusammenhängen.
Der Heizungsmonteur klopft auf den Ölkessel im Keller eines Einfamilienhauses aus den Siebzigerjahren und schätzt, dass er noch zwei, drei Winter durchhält. Oben in der Küche liegen bereits zwei Offerten: eine für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, eine für die Dämmung des Dachs. Bevor die Eigentümer unterschreiben, lohnt sich ein Blick auf eine Frage, die oft zu spät gestellt wird: Gibt es dafür Fördergeld, und was muss vorher passieren, damit es fliesst?
In der Schweiz ist dafür in erster Linie das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen zuständig. Es fördert energetische Sanierungen und den Ersatz fossiler Heizungen. Die Grundzüge sind überall gleich, die Details legt jeder Kanton selbst fest.
Wer das Programm trägt und woher das Geld kommt
Rechtsgrundlage ist Artikel 34 des CO2-Gesetzes, in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe ist unter anderem für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und für die Förderung erneuerbarer Energien bestimmt. Der Bund zahlt den Kantonen daraus Globalbeiträge, sofern sie ein Förderprogramm nach harmonisierten Vorgaben führen. Grundlage dafür ist das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM 2015). Die Kantone ergänzen die Bundesmittel mit eigenen Krediten.
Seit dem 1. Januar 2025 ergänzt zudem ein Impulsprogramm das Angebot. Es stützt sich auf das Klima- und Innovationsgesetz, ist zeitlich befristet und mit einem Verpflichtungskredit von 2 Milliarden Franken über zehn Jahre ausgestattet. Laut Bund und Kantonen wurden 2025 über das Gebäudeprogramm rund 516,4 Millionen Franken ausbezahlt. Zusammen mit dem Impulsprogramm wurden Fördergelder von 636,4 Millionen Franken verpflichtet.
Die Finanzierung ist politisch nicht in Stein gemeisselt. Im Rahmen des Entlastungspakets 27 des Bundes hat der Ständerat im Dezember 2025 eine vollständige Streichung des Gebäudeprogramms abgelehnt. Wer ein Projekt plant, richtet sich deshalb nach den Bedingungen, die im eigenen Kanton zum Zeitpunkt des Gesuchs gelten.
Was gefördert wird
Das Programm unterscheidet mehrere Gruppen von Massnahmen:
- Einzelmassnahmen: Wärmedämmung von Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich, Holzfeuerungen, Wärmepumpen, Anschluss an ein Wärmenetz aus erneuerbaren Energien oder Abwärme, Solarkollektoren und Wohnungslüftungen mit Wärmerückgewinnung.
- Sanierungen in Etappen oder als Ganzes: eine bessere Effizienzklasse nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK), eine umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat oder GEAK sowie Boni für die Gesamteffizienz.
- Neubauten und Ersatzneubauten im Standard Minergie-P oder GEAK A/A.
- Indirekte Massnahmen wie ein GEAK Plus mit Beratungsbericht, Analysen und Machbarkeitsstudien.
Welche dieser Massnahmen ein Kanton tatsächlich anbietet und mit welchen Beiträgen, entscheidet er selbst. Die Kantone können zusätzliche Bedingungen stellen.
Zwei Beispiele für die Bedingungen
Bei der Wärmedämmung sind Gebäude mit einem Baubewilligungsjahr vor 2000 förderberechtigt. Die gedämmten Bauteile müssen einen U-Wert von höchstens 0,20 W/m²K erreichen (bei Wänden und Böden mit mehr als 2 Metern Erdreichkontakt 0,25 W/m²K), und die Verbesserung muss mindestens 0,07 W/m²K betragen. Ab einem Förderbeitrag von CHF 10’000 pro Antrag braucht es einen GEAK Plus. Ist das nicht möglich, akzeptiert der Kanton eine Grobanalyse nach den Vorgaben des Bundesamts für Energie.
Bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe bis 70 kW muss die neue Anlage eine Öl-, Gas- oder Elektroheizung ersetzen. Gefordert sind unter anderem eine Leistungsgarantie von EnergieSchweiz zur Offerte und, soweit für die Leistung anwendbar, ein Wärmepumpen-System-Modul.
Der Ablauf: zuerst das Gesuch, dann die Baustelle
Das Gebäudeprogramm beschreibt einen klaren Weg. Am Anfang steht eine Anfrage bei der Energieberatungsstelle des Kantons. Empfohlen werden eine unabhängige Beratung oder ein GEAK Plus, mindestens zwei Konkurrenzofferten und ein durchdachter Sanierungsplan. Das Fördergesuch wird eingereicht, sobald dieser Plan steht, und in jedem Fall vor Baubeginn. Nach Abschluss der Arbeiten und einer Abschlussprüfung wird der Beitrag ausbezahlt.
Praktisch bedeutet das: Das Fördergeld steht beim Bauen noch nicht zur Verfügung. Die Arbeiten müssen zunächst aus eigenen Mitteln oder über die Hypothek vorfinanziert werden. Was eine Bank bei einer höheren Hypothek grundsätzlich prüft, beschreibt der Beitrag zur Tragbarkeitsrechnung.
«Das Fördergesuch wird eingereicht, sobald dieser Plan steht, und in jedem Fall vor Baubeginn.»
Förderbeitrag und Steuerabzug hängen zusammen
Bei der direkten Bundessteuer sind Investitionen in Energiesparen und Umweltschutz an bestehenden Gebäuden bis und mit Steuerperiode 2028 abziehbar, auch wenn sie den Wert erhöhen. Abziehbar ist allerdings nur, was die Eigentümer selbst tragen: Werden die Massnahmen subventioniert, kürzt der Förderbeitrag den Abzug. In den meisten Kantonen gelten laut Gebäudeprogramm weitgehend dieselben Regeln, im Detail unterscheiden sie sich. Die Einzelheiten zu Pauschale, Übertrag und kantonalen Unterschieden stehen im Beitrag Welche Liegenschaftskosten heute noch abziehbar sind.
| Rein rechnerisches Beispiel, Dachdämmung | Betrag |
|---|---|
| Kosten der Dämmung gemäss Schlussrechnung | CHF 60’000 |
| Angenommener Förderbeitrag des Kantons | − CHF 11’000 |
| Selbst getragene Kosten, steuerlich massgebend bis 2028 | CHF 49’000 |
Frei gewählte Annahmen, kein kantonaler Fördersatz und keine Steuerberechnung. Weil der angenommene Beitrag über CHF 10’000 liegt, wäre bei der Wärmedämmung ein GEAK Plus nötig. Ob die effektiven Kosten oder die Pauschale abgezogen werden, ist im betreffenden Jahr zu entscheiden.
Was sich 2029 ändert
Mit dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung entfällt ab dem 1. Januar 2029 der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum. Gleichzeitig fallen die Unterhaltsabzüge für selbstgenutzte Liegenschaften weg, und bei der direkten Bundessteuer sind Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen nicht mehr vorgesehen. Die Kantone dürfen solche Abzüge beibehalten, bis das Ziel einer ausgeglichenen Treibhausgasbilanz erreicht ist, längstens bis 2050. Ob ein Kanton davon Gebrauch macht, entscheidet er selbst.
Das Gebäudeprogramm selbst ist nicht Teil dieser Steuerreform. Für die Eigentümer verschiebt sich aber das Gewicht: Bei einer Sanierung am selbstbewohnten Haus ab 2029 bleibt bei der direkten Bundessteuer nur noch der Förderbeitrag, der Steuerabzug fällt weg. Die Hintergründe erklärt der Hauptbeitrag Was beim Eigenmietwert wegfällt. Im Stockwerkeigentum werden Sanierungen oft aus dem gemeinsamen Fonds bezahlt; dazu mehr im Beitrag über den Erneuerungsfonds.
Gefülltes Quadrat: nächster Termin. Die Tage werden jeden Tag neu aus dem heutigen Datum berechnet.
- Welche Massnahmen fördert der eigene Kanton derzeit, und zu welchen Bedingungen?
- Ist ein GEAK Plus oder eine Grobanalyse nötig, und wer erstellt sie?
- Ist das Fördergesuch eingereicht, bevor die Arbeiten beginnen?
- Wie werden die Kosten vorfinanziert, bis der Beitrag nach der Abschlussprüfung ausbezahlt wird?
- Fallen die Arbeiten in eine Steuerperiode bis und mit 2028, und wie behandelt der Kanton Energieabzüge danach?
Fazit
Das Gebäudeprogramm ist ein gemeinsames Instrument von Bund und Kantonen, aber die Antwort auf die Frage nach dem konkreten Betrag gibt immer der Kanton. Die wichtigste Regel ist einfach: zuerst planen und das Gesuch einreichen, dann bauen. Bis und mit 2028 kommt bei selbstbewohntem Eigentum der Steuerabzug für den selbst getragenen Teil hinzu. Danach entfällt er bei der direkten Bundessteuer, bei den Kantonssteuern hängt es vom Kanton ab.
Amtliche Quellen
- Das Gebäudeprogramm: Grundlagen und Finanzierung · CO2-Gesetz Art. 34, Globalbeiträge, HFM 2015, Impulsprogramm.
- Das Gebäudeprogramm: Vorgehen · Gesuch vor Baubeginn, Auszahlung nach Abschluss der Sanierung.
- Das Gebäudeprogramm: Massnahme M-01 Wärmedämmung · Baujahr vor 2000, U-Werte, GEAK Plus ab CHF 10’000 Förderbeitrag.
- Fedlex: Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) · Bei subventionierten Massnahmen nur selbst getragene Kosten abziehbar.
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